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SATZUNG

Satzung

Vereinssatzung

des Turn- und Sportverein 1908 E. V.

Waldhausen



§ 1

Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen:

Turn- und Sportverein 1908 e. V. Waldhausen



Abgekürzt: TuS 1908 e. V. Waldhausen

Er wurde 1908 gegründet und ist in das Vereinsregister einzutragen.



§ 2

Zweck und Ziele des Vereins


a. die Pflege des Sportes auf gemeinnütziger Grundlage

b. der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

c. religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins sind nicht erlaubt.



§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszieles


a. Anschaffung von Geräten, Sportplatz, Übungsraum und anderer erforderlicher Übungsmöglichkeiten.

b. Wettspiele, Wettkämpfe, musische Betätigung, kulturelle Veranstaltungen und Werbeveranstaltungen im sportlichen Sinne des Vereines

c. Übungsstunden der einzelnen Sparten

d. Vorträge, Lehrgänge usw.

e. Jugendpflege

f. Pflege der sportlichen Geselligkeit



§ 4

Mitgliedschaft


Alle Personen ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens und der politischen Überzeugung können Mitglied des Vereins werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.



§ 5

Aufnahme


Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres Vaters oder deren gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern kann nur durch die Generalversammlung erfolgen.



§ 6

Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Abmeldung erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist abzugeben.



§ 7

Ausschluss


Bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über sechs Monate hinaus, kann ein Ausschluss erfolgen.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb zweier Wochen ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Das Mitglied hat das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtungen des Vereins.



§ 8

Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins innerhalb der festgesetzten Veranstaltungen

b. Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Vereinssatzung

c. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Wahlvorschläge zu unterbreiten



§ 9

Pflichten der Mitglieder


a. Die Vereinssatzung, die Vereinsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten.

b. Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern.

c. Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.

d. Für mutwillige Beschädigungen von Vereinseigentum und schuldhaftem Verlust von Vereinseigentum auszukommen.

e. Bei Vereinsveranstaltungen sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und des deutschen Sportes nicht geschädigt wird.



§ 10

Beträge und sonstige Leistungen des Vereins


Sie werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 11

Leitung des Vereines


Die Leitung des Vereines besteht aus dem Vorstand.

A. Zusammensetzung des engeren Vorstandes:

a. Erster Vorsitzender

b. Zweiter Vorsitzender

c. Kassierer und

d. Schriftführer



B. Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes:

a. Fußballobmann

b. Turnwart,

c. Jugendwart und

d. fünf Beisitzern

C. Wahl und Amtsdauer:

Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer des engeren Vorstandes beträgt 2 Jahre, des erweiterten Vorstandes ein Jahr.

Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, dann rücken

a. bei den Beisitzern der nächste Kandidat in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nach,

b. bei den Spartenleitern bestimmt der Vorstand den Nachfolger und

c. bei engeren Vorstand wählt eine a. o. Hauptversammlung den Nachfolger

d. Vorstandsmitglieder, die mehr als dreimal ohne besonderen Grund den Vorstandssitzungen fernbleiben, scheiden aus dem Vorstand aus. Ihre Nachfolge bestimmen die Absätze a-c. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind in den neuen Vorstand nicht mehr wählbar.

D. Obliegenheiten des Vorstandes:

1. Leitung des Vereines

2. Aufstellung einer Geschäftsordnung und Erlass von Anordnungen über besondere Einrichtungen des Vereines.

3. Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse.

4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereines nötigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahme von Darlehen.

6. Wahrnehmung der Geschäfte, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.

7. Ausstellung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein dritten Personen gegenüber binden. Diese Urkunden müssen unter Anführung des sie betreffenden Beschlusses der Hauptversammlung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden und den Kassierer unterschrieben und mit dem Vereinssiegel versehen werden. Verpflichtungen des Vereines haben nur Gültigkeit, wenn diese Vorschriften erfüllt sind

8. Beschlussfähigkeit über die Zugehörigkeit zu Verbänden.

9. Festsetzung von Eintrittsgeld bei allen Veranstaltungen.

10. Sitzungen.

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Gegenstände stellen. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand sooft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereines erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Dringende Sitzungen können sofort einberufen werden. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn sie durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer aufgenommen. De Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muss durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterschrieben werden.



§12

Vereinsjugendwart


Zur Förderung aller Jugendlichen sowie aller Schüler des Vereines auf geistigem wie kulturellem Gebiet wir d ein Vereinsjugendwart, nach Bedarf eine Jugendwartin, bestellt.



§ 13

Sonderausschüsse


Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich nur beratende Aufgaben. Dagegen kann der Vorstand den Sonderausschüssen jederzeit Anweisungen erteilen.



§ 14

Beirat


Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.



§ 15

Hauptversammlungen


1. Der Verein hält jährlich im Januar eine ordentliche Hauptversammlung ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im besonderen:

1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. gangenen Anträge.

4. Änderung der Satzung sowie Anordnungen des Vereins

5. Festsetzung der Vereinsbeiträge und etwaige Sonderbeiträge

6. Wahl der Vorstandsmitglieder

7. Wahl der beiden Kassenprüfer (die beiden Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Alljährlich scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus. Er muß durch Neuwahl ersetzt werden.)

II. Einberufung:

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage ortsüblich bekanntgegeben werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der gesamten Vereinsmitglieder es unter der Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstage bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

III. Leitung der Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, in dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, in dessen Verhinderung durch den Schriftführer geleitet.

IV. Beschlüsse der Hauptversammlung:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel angestimmt werden. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt.

V. Niederschrift:

Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muß durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese muß in der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden.



§ 16

Mitgliederversammlungen


1. Zweck:

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie haben folgenden Zweck:

· Aussprache über Vereinsangelegenheiten

· Vorträge über allgemein bildende Gebiete

· Pflege des geselligen Zusammenseins der Vereinsmitglieder



2. Leitung:

Die Mitgliederversammlungen werden durch ein Vorstandsmitglied geleitet.



§ 17

Kassenprüfung


Die Vereinskasse soll regelmäßig-mindestens einmal im Jahr-ohne Vorankündigung geprüft werden.


§ 18

Auflösung des Vereines



Der Verein kann nur auf Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Das im Zeitpunkt der Auflösung etwa noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Gemeinde übereignet mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen zu verwenden.



gez. DER VORSTAND